Aktuelles: Arbeitsrecht
31.05.2011
Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Weitergabe von angeblichen Geschäftsgeheimnissen
+++ Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Weitergabe von angeblichen Geschäftsgeheimnissen +++
LAG Köln – ArbG Köln
11.4.2011
5 Sa 1388/10
1. Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung vorliegt.
2. Informationen aus einem Vergabeverfahren, die den unterlegenen Mitbewerbern nach § 101 a Abs. 1 GWB mitzuteilen sind, können nicht von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers erfasst sein.
3. Eine auf die Weitergabe solcher Informationen gestützte verhaltensbedingte Kündigung ist rechtsunwirksam.
KSchG § 1 Abs. 2
GWB § 101 a
Vielen Dank für Ihr Interesse
Aktuelle Informationen:
- Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden auf Arbeitnehmerwunsch und gleichzeitiger Eigenkündigung
- Bestreiten nachfolgender Behauptungen
- Zugang einer E-Mail
- Betriebsbedingte Kündigung
- Außerordentliche Kündigung