Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Weitergabe von angeblichen Geschäftsgeheimnissen

+++ Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Weitergabe von angeblichen Geschäftsgeheimnissen +++
LAG Köln – ArbG Köln
11.4.2011
5 Sa 1388/10

1. Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung vorliegt.

2. Informationen aus einem Vergabeverfahren, die den unterlegenen Mitbewerbern nach § 101 a Abs. 1 GWB mitzuteilen sind, können nicht von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers erfasst sein.

3. Eine auf die Weitergabe solcher Informationen gestützte verhaltensbedingte Kündigung ist rechtsunwirksam.

KSchG § 1 Abs. 2
GWB § 101 a