Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Mindestlaufzeit bei Fitness-Vertrag

Mindestlaufzeit bei Fitness-Vertrag

Der Besucher eines Fitnessstudios schloss mit dem Betreiber einen Fitness-Vertrag ab. Dieser war formularmäßig abgefasst und sah eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vor. Nach 7 Monaten kündigte der Kunde die Mitgliedschaft und zahlte u.a. den Mitgliedschaftsbeitrag nicht mehr. Er gab dabei an, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an einer Mitgliedschaft interessiert sei und daher fristlos kündige. Der Betreiber verklagte daraufhin den Kunden auf Fortzahlung insbesondere des Mitgliedschaftsbeitrages. Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab. Hiergegen legte der Betreiber Berufung ein.

Das Landgericht Aachen wies die Berufung zurück. Der Betreiber des Fitnessstudios habe keine Ansprüche mehr. Es könne dahinstehen, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen habe. Diese könne in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werde. Die Kündigung trete spätestens nach dam Ablauf von 14 Tagen in Kraft, weil keine vertragliche Bindung über mindestens 24 Monate bestehe. Diese Klausel sei nach § 309 Nr. 9a BGB unwirksam und stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Dies ergebe sich daraus, dass kein schutzwürdiges Interesse des Betreibers an einer derart langen Kundenbindung bestehe, weil dieser lediglich zur Mitbenutzung von den Fitnessgeräten berechtigt sei. Ihm stehe hingegen kein ausschließliches Nutzungsrecht zu. Darüber hinaus gebe es für den Kunden keine Vorteile, die eine derart lange Bindung ausgleichen würden.

LG Aachen vom 20.12.2007, Az. 6 S 199/07

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