Mobilfunksendestationen können auch in einem reinen Wohngebiet erlaubt sein
Der Kläger errichtete auf einem neunstöckigen Hochhaus eine Mobilfunkbasisstation. Diese
bestand aus einem Betriebsraum und einer Antenne. Der Betriebsraum hat eine Breite von
1,62 m, eine Länge von 4,45 m und eine Höhe von 2,66 m. Die Antenne ist etwa 8 m hoch.
In der Nähe des Grundstückes befinden sich weitere Hochhäuser, die ebenfalls neun
Stockwerke haben. Die Gemeinde lehnte die Erteilung der Baugenehmigung ab, weil sich
das Haus in einem reinen Wohngebiet befinde. In einem reinen Wohngebiet sei die
Errichtung einer solchen Anlage unzulässig.
Der hessische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Gemeinde zur Erteilung der
Baugenehmigung für die Mobilfunkbasisstation verpflichtet ist. Dies ergebe sich daraus, dass
es sich um eine fernmeldetechnische Sendeanlage handele. Dies müsse zugelassen
werden, wenn keine städtebaulichen Gesichtspunkte dagegen sprächen. Diese seien
vorliegend nicht ersichtlich, weil sie aufgrund der Bebauung mit einigen Hochhäusern kaum
auffalle. Schutzwürdige Belange der Nachbarn würden nicht beeinträchtigt. Hierbei sei
lediglich auf die optische Wirkung abzustellen. Das auf Grund der aktuellen Forschung
Gesundheitsgefährdungen auf Grund der elektromagnetischen Felder nicht auszuschließen
seien, dürfe nicht zu einer Untersagung der Errichtung und des Betriebes einer
Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet führen.
Hessischer VGH vom 06.12.2004, Az. 9 UE 2582/03