Prüfungs- und Abnahmekosten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen

Prüfungs- und Abnahmekosten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen

Eine ARGE wurde mit der Erstellung einer Brücke über eine Straße beauftragt. Bei der
Erstellung der Traggerüste und einer Behelfsbrücke entstanden Prüfungs- und
Abnahmekosten in Höhe von 30.000 EUR. Die ARGE verlangt nun die Erstattung dieser
Kosten. Der Auftraggeber verweigert dies. Der Vertrag sei unter Geltung der VOB zustande
gekommen. Danach seien die Kosten vom Auftragnehmer zu tragen.
Das Oberlandesgericht Celle entschied zugunsten der Auftraggeber. Die ARGE sei mit der
Erstellung der Brücke beauftragt gewesen. Die Tatsache, dass diese prüf- und
abnahmepflichtig gewesen seien, sei der ARGE von vornherein bekannt gewesen und hätte
deshalb in die Kalkulation eingestellt werden müssen. Im übrigen wusste die ARGE, dass
der Auftraggeber bisher in vergleichbaren Fällen niemals die Prüfungs- und Abnahmekosten
übernommen hatte.

OLG Celle vom 23.12.2004, Az. 14 U 71/04