Sicherungshypothek muss immer vom Hauseigentümer bestellt werden

Sicherungshypothek muss immer vom Hauseigentümer bestellt werden

Der Ehemann einer Hauseigentümerin beauftragte ein Bauunternehmen mit der
Durchführung diverser Arbeiten an der Elektroinstallation. Dazu sollte eine
Sicherungshypothek gestellt werden, dies wurde vom Ehemann beantragt. Der Antrag wurde
abgelehnt. Nur die Eigentümerin des Grundstücks dürfe eine Hypothek bestellen.
Das Oberlandesgericht Celle wies die nachfolgende Beschwerde ab. Es komme nur ganz
ausnahmsweise in Betracht, auch den Ehepartner eines Grundstückseigentümers als
Besteller einer Sicherungshypothek zu zulassen. Die bloße Tatsache, dass die Partnerin den
Bauvertrag kannte und billigte reiche dazu aber noch nicht aus. Vielmehr müssten Umstände
hinzutreten, die auf einen Missbrauch der rechtlichen Konstruktion deuten ließen. Das sei
hier aber nicht der Fall. Vielmehr sei zu bedenken, das der Bauunternehmer neben der
Hypothek auch noch andere Sicherheiten, wie z.B. einer Bürgschaft, verlangen könnte, die
seinen Interessen in ausreichender Weise gerecht würden.

OLG Celle vom 17.12.2004, Az. 6 W 136/04