Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Nichtzahlen von Miete nach dem Tod des Vermieters

Nichtzahlen von Miete nach dem Tod des Vermieters

Eine Mieterin lebte bereits seit 65 Jahren in ihrer Wohnung, als ihr Vermieter verstarb. Bei
dem Rechtsnachfolger handelte es sich um eine Erbengemeinschaft. Einer der Erben
forderte sie in einem Schreiben auf, die nachfolgenden Mieten auf sein Konto zu überweisen.
Er gab dabei an, dass er von der Erbengemeinschaft als neuer Hausverwalter bestellt
worden sei. Die Mieterin weigerte sich an ihn die Miete zu zahlen und forderte zunächst denNachweis bezüglich der Übertragung der Hausverwaltung. Dem kam der betreffende Erbe
nicht nach und drohte stattdessen mit der fristlosen Kündigung. Nachdem zwei
Mietzahlungen ausblieben waren, kündigte er der Mieterin fristlos und verlangt die Räumung
der Wohnung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieterin ihre Wohnung nicht zu räumen brauche.
Die außerordentliche Kündigung sei rechtswidrig, weil es an einem wichtigen Grund fehle.
Die Mieterin sei mit ihren Mietzahlungen nicht in Verzug geraten, weil sie das Unterbleiben
nicht zu vertreten habe. Der Rechtsnachfolger hatte aufgrund der unklaren Situation seine
Gläubigerberechtigung gegenüber der Mieterin nachweisen müssen. Die Mieterin müsse
nicht ermitteln, wer nunmehr sein Vermieter sei. Vielmehr müsse dieser an sie herantreten
und ihr seine Stellung offenbaren. Dabei müsse die Mieterin auch die Gewissheit haben,
dass es sich wirklich um den Gläubiger handele. Weil dies nicht geschehen sei, sei auch
eine ordentliche Kündigung unzulässig, weil sie nicht auf schuldhafte Weise ihre
vertraglichen Pflichten verletzt habe.

BGH vom 07.09.2005, Az. VIII ZR 24/05

Vielen Dank für Ihr Interesse

Löst diese kleine Publikation Ihr Problem zu 100%? Mit welcher Strategie werden Sie den größten Erfolg haben? Brauchen Sie weiteren Rat? Schicken Sie uns nachfolgendes Formular und wir melden uns bei Ihnen, um Ihnen bestmöglichst zu helfen.






    Der Formularversand erfordert Javascript. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser.

    Bitte füllen Sie alle mit * markierten Felder aus, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

    Nachname, Vorname *:

    Straße, Hausnummer *:

    PLZ, Ort *:

    Telefonnummer *:

    Abfrage zum Spamschutz *:

    Ich bitte um eine Erstberatung unter oben genannter Telefonnummer und Ihren Anruf.

    Zustimmung Datenverarbeitung *:

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

    Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@kanzlei-jacobi.de widerrufen.

    Datenschutz & Haftung: Bitte beachten Sie, dass die Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Formular keinen Schutz persönlicher oder vertraulicher Daten gewährleistet. Wir können keine Haftung für einen etwaigen Datenverlust übernehmen.

    Seite teilen