Nichtzahlen von Miete nach dem Tod des Vermieters

Nichtzahlen von Miete nach dem Tod des Vermieters

Eine Mieterin lebte bereits seit 65 Jahren in ihrer Wohnung, als ihr Vermieter verstarb. Bei
dem Rechtsnachfolger handelte es sich um eine Erbengemeinschaft. Einer der Erben
forderte sie in einem Schreiben auf, die nachfolgenden Mieten auf sein Konto zu überweisen.
Er gab dabei an, dass er von der Erbengemeinschaft als neuer Hausverwalter bestellt
worden sei. Die Mieterin weigerte sich an ihn die Miete zu zahlen und forderte zunächst denNachweis bezüglich der Übertragung der Hausverwaltung. Dem kam der betreffende Erbe
nicht nach und drohte stattdessen mit der fristlosen Kündigung. Nachdem zwei
Mietzahlungen ausblieben waren, kündigte er der Mieterin fristlos und verlangt die Räumung
der Wohnung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieterin ihre Wohnung nicht zu räumen brauche.
Die außerordentliche Kündigung sei rechtswidrig, weil es an einem wichtigen Grund fehle.
Die Mieterin sei mit ihren Mietzahlungen nicht in Verzug geraten, weil sie das Unterbleiben
nicht zu vertreten habe. Der Rechtsnachfolger hatte aufgrund der unklaren Situation seine
Gläubigerberechtigung gegenüber der Mieterin nachweisen müssen. Die Mieterin müsse
nicht ermitteln, wer nunmehr sein Vermieter sei. Vielmehr müsse dieser an sie herantreten
und ihr seine Stellung offenbaren. Dabei müsse die Mieterin auch die Gewissheit haben,
dass es sich wirklich um den Gläubiger handele. Weil dies nicht geschehen sei, sei auch
eine ordentliche Kündigung unzulässig, weil sie nicht auf schuldhafte Weise ihre
vertraglichen Pflichten verletzt habe.

BGH vom 07.09.2005, Az. VIII ZR 24/05