Notstand durch starken Stuhldrang bei Autofahrt

Notstand durch starken Stuhldrang bei Autofahrt

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Düsseldorf wegen fahrlässiger Überschreitung der vorgeschriebenen Höchst-Geschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Er beantragte daraufhin die Zulassung zur Rechtsbeschwerde und berief sich u.a. darauf, dass er infolge eines Durchfalls einen massiven Stuhldrang verspürt und schneller gefahren sei, um diesem nachkommen zu können.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte hierzu zunächst fest, dass bei einer Höhe der Geldbuße bis zu 250 Euro eine Zulassung der Rechtsbeschwerde u.a. nur erfolge, wenn die Behandlung der Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene. Dies setze im vorliegenden Fall voraus, dass das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass ein Verkehrsverstoß durch einen Notstand gerechtfertigt sein könne, wenn der Betroffene dadurch einem plötzlich aufgetretenen und unabweisbaren Stuhlgang nachkommen wolle. Im vorliegenden Fall habe jedoch das Gericht aus tatsächlichen und nicht aus rechtlichen Gründen das Vorliegen eines derartigen Notstandes im Sinne des § 16 OWiG verneint. Der Betroffene hätte die autobahnähnliche Kraftfahrzeugstraße nach den Feststellungen der Vorinstanz über die naheliegende Ausfahrt verlassen können. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h habe daher keinen nennenswerten Zeitgewinn gebracht.

OLG Düsseldorf vom 06.12.2007, Az. IV 5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I