Ordnungsgeld bei Nichterscheinen eines GmbH-Geschäftsführers

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen eines GmbH-Geschäftsführers

Ein Mitarbeiter wandte sich gegen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung im Wege der
Klage. Das Arbeitsgericht Wesel setzte daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung
und ordnete das persönliche Erscheinen des Mitarbeiters sowie des Geschäftsführers der
GmbH an. Als nur der Rechtsanwalt der Firme nicht jedoch der Geschäftsführer erschienen
war, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer. Hiergegen legte
dieser sofortige Beschwerde ein.

Das Landearbeitsgericht Düsseldorf hob den Beschluss des Arbeitsgerichtes auf. Der
Ordnungsgeldbeschluss sei rechtswidrig. Dieser Beschluss dürfe nur gegenüber der Partei
selbst und nicht gegenüber dem Geschäftsführer als dem gesetzlichen Vertreter der
juristischen Person verhängt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn der Vorschrift des
§ 141 Abs. 3 ZPO . Es gehe hier nicht um eine Bestrafung einer Missachtung des Gerichtes,
sondern vielmehr darum, dass die jeweilige Partei ihren Mitwirkungspflichten in Form der
Prozessförderungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Eine derartige Pflicht habe
jedoch nur die jeweilige Partei und nicht der Geschäftsführer. Für dessen Handeln müsse die
GmbH einstehen.

LAG Düsseldorf vom 28.12.2006, Az. 6 Ta 622/06