Produkthaftung

+++ Produkthaftung +++
OLG Bamberg – LG Bayreuth
05.10.2009
4 U 250/08

Instruktionspflicht des Herstellers von Fertigbeton gegenüber einem nichtgewerblichen Abnehmer/Mitverschulden des den bestellten Frischbeton ohne geeignete Schutzkleidung verarbeitenden Heimwerkers

1. Ein Betonhersteller, der Fertigbeton an einen nichtgewerblichen Abnehmer (hier: Heimwerker) ausliefert, ist verpflichtet, auf die mit der Verarbeitung von Frischbeton verbundene Gefahr einer alkalischen Verätzung der einem unmittelbaren Kontakt mit dem Flüssigbeton

ausgesetzten Hautpartien hinzuweisen (im Anschluss an OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 288; OLG Celle v. 29.1.2003 – 9 U 176/02, VersR 2004, 864).

2. Zu einem für die Herstellerseite vorhersehbaren Fehlgebrauch eines Heimwerkers gehört beispielsweise auch, dass der – keine geeignete Schutzkleidung tragende – Kunde bei der Verarbeitung des bestellten Frischbetons handwerklich ungeschickt vorgeht und sich beim Glattstrich in die Betonmasse regelrecht hineinkniet.

3. Zur Bemessung und Abwägung des Mitverschuldensanteils des Kunden in einem solchen Fall

ProdHaftG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1
BGB § 254