Toilettenschlaf rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Bei einem Kontrollgang durch seine Firma stellte der 80-jährige Geschäftsführer fest, dass
sich ein Angestellter auf der Toilette befand und dabei die Hosen jedoch komplett anbehalten
hatte. Der Geschäftsführer fotografierte den Delinquenten, der dem Betrieb bereits 18 Jahre
angehörte, über die Toilettentür hinweg und forderte ihn dann auf, sich umgehend zu
Personalabteilung zu begeben. Dort erhielt der Arbeitnehmer die fristlose, hilfsweise
fristgerechte Kündigung. Gegen diese setzt er sich nun vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. Er
habe auf der Toilette nicht geschlafen, vielmehr habe er sich so hinsetzen müssen, um
seinen Magenkrämpfen zu begegnen. Die gesundheitlichen Probleme könne er auch durch
ein ärztliches Attest belegen. Er verlangt nun, dass Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung
einer Abfindung von 18.000 EUR aufzulösen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage statt. Zum einen sei es dem Arbeitgeber
ohne weiteres zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ein einzelner Vorfall falle
angesichts einer 18-jährigen ungestörten Betriebszugehörigkeit nicht ins Gewicht. Zum
anderen habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass es sich tatsächlich um
Arbeitsbummelei gehandelt habe. Der Einlassung, dass der Arbeitgeber gesundheitliche
Probleme gehabt habe, sei nicht substanziell widersprochen worden. Da das
Arbeitsverhältnis durch die Vorgänge aber trotzdem substanziell beschädigt sei, stehe dem
Arbeitnehmer eine Abfindung zu.
LAG Hamm vom 26.11.2004, Az. 15 Sa 463/04