LAG Niedersachsen: Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden auf Arbeitnehmerwunsch und gleichzeitiger Eigenkündigung
- Die Parteien können im Rahmen einer Fort-/Weiterbildungsvereinbarung
wirksam regeln, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers
vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn dieser auf eigenen Wunsch oder
aus eigenem Verschulden die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht oder während der laufenden Maßnahme aus derselben ausscheidet und das Ausscheiden nicht aus berechtigten personenbedingten Gründen erfolgt.
- Der Umstand, dass für solche Fälle eine unbedingte und vollständige
Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wird, dem Arbeitnehmer somit nicht
die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Rückzahlungsverpflichtung durch
eine nachfolgende Arbeitsleistung „abzuarbeiten“, begegnet keinen durch[1]greifenden Bedenken.
- Dass die abgebrochene Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer im
Rahmen eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses einen Vorteil bedeutet,
ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nicht
von Bedeutung.
LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.10.2022 – 8 Sa 123/22