Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden auf Arbeitnehmerwunsch und gleichzeitiger Eigenkündigung

LAG Niedersachsen: Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden auf Arbeitnehmerwunsch und gleichzeitiger Eigenkündigung

  1. Die Parteien können im Rahmen einer Fort-/Weiterbildungsvereinbarung

wirksam regeln, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers

vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn dieser auf eigenen Wunsch oder

aus eigenem Verschulden die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht oder während der laufenden Maßnahme aus derselben ausscheidet und das Ausscheiden nicht aus berechtigten personenbedingten Gründen erfolgt.

  1. Der Umstand, dass für solche Fälle eine unbedingte und vollständige

Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wird, dem Arbeitnehmer somit nicht

die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Rückzahlungsverpflichtung durch

eine nachfolgende Arbeitsleistung „abzuarbeiten“, begegnet keinen durch[1]greifenden Bedenken.

  1. Dass die abgebrochene Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer im

Rahmen eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses einen Vorteil bedeutet,

ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nicht

von Bedeutung.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.10.2022 – 8 Sa 123/22