Ein Service für Sie
Sehr geehrte Damen und Herren,
so oft muss ich meinen Mandanten erläutern, dass es im Verhältnis zwischen Verkäufer und Kunde nicht nur eine Pflicht des Verkäufers gibt, den Mangel zu beseitigen, son-dern er auch ein entsprechendes Recht hat. Damit musste sich nun auch der BGH wie-der einmal auseinandersetzen, weshalb ich fürsorglich in dieser Form darüber infor-mieren möchte.
BGH – Kammergericht – LG Berlin 10.3.2010 VIII ZR 310/08
Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfül-lung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).
BGB §§ 323 Abs. 1, 439 Abs. 1
Wenn der bestellte Pkw eine falsche Farbe hat, hat der BGH (ausnahmsweise?) bestä-tigt, was jeder Laie wahrscheinlich erwartet hätte:
BGH – OLG Stuttgart – LG Ellwangen 17.2.2010 VIII ZR 70/07
Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Ver-käufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgeleg-ten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.
Sollten Sie eine solche kurze Information nicht mehr wünschen, rufen Sie an und wir löschen Sie aus dem Verteiler. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, stehen Ih-nen solche kostenlos auf unserer Homepage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Christian Jacobi
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
PS:
»Zwei Ballonfahrer haben im dichten Nebel völlig die Orientierung verloren. Plötzlich reißt der Nebel auf, und sie sehen unter sich einen einsamen Spaziergänger. Einer der Männer im Heißluftballon ruft nach unten: »Wo sind wir hier?« Der Spaziergänger wirft einen kurzen Blick nach oben und antwortet dann wie aus der Pistole geschossen: »In einem Heißluftballon, 30 m über der Erde.« Dann schließt sich der dichte Nebel wieder. Da meint der eine Ballonfahrer zum anderen: »Der Mann muss Anwalt gewesen sein. Seine Antwort war prompt, völlig richtig und trotzdem zu nichts zu gebrauchen.«