BGH – LG Berlin – AG Charlottenburg
2.4.2014
VIII ZR 19/13
1. Zur Zulässigkeit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellungsklage, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als sehr, sehr gering anzusehen ist.
2. Hatte der Vermieter einer Mietwohnung beschädigte Fußbodenplatten aus Vinylasbest unsachgemäß entfernen lassen und befürchtet der Mieter, durch ungebundene Asbestfasern in der Luft einer konkreten Gefahr einer tödlichen Tumorerkrankung ausgesetzt zu sein, besteht kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass der Vermieter ihm für künftige Gesundheitsschäden einzustehen und diesbezügliche Schäden zu ersetzen hat, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt hat, dass die Verwirklichung des Risikos an einem durch die Pflichtverletzung des Vermieters verursachten Tumor zu erkranken, eher unwahrscheinlich sei. Bei verständiger Würdigung besteht im Streitfall aus der Sicht des Mieters kein Grund mit einem Schaden wenigstens zu rechnen (vergleiche BGH, 9. Januar 2007, VI ZR 133/06, VersR 2007, 708).
ZPO § 256 Abs 1
BGB § 241 Abs 2, § 280 Abs 1, § 535 Abs 1