Sicherungsanspruch i.S.v. § 648a BGB

+++ Sicherungsanspruch i.S.v. § 648a BGB +++

OLG Celle – LG Hannover

7.7.2015

14 U 65/15

 

  1. Unternehmer mit einem Sicherungsanspruch i.S.v. § 648a BGB ist nicht, wer nur mit sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die lediglich dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen. Arbeiten, die der Regelung des § 648a BGB unterfallen, müssen wenigstens im weitesten Sinn den Arbeiten am Bauwerk vergleichbar sein. Deshalb muss es sich um gestalterische Arbeiten handeln, die der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen.

 

  1. Allgemeine Arbeiten, die nur dazu dienen, das Grundstück für eine Bebauung frei zu machen (hier: Entfernung und Dekontaminierung von Haldenmaterial), unterfallen nicht dem Schutzzweck des § 648a BGB.

 

BGB § 648a