+++ Sorgfaltspflichten +++
BGH – LG München I – AG München
6.10.2009
VI ZR 316/08
1. Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände einoder
auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.
2. Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.
StVO § 14 Abs. 1
StVG § 17