Familienrecht XXII: Schnee von gestern?

Der gesetzlich festgesetzte Unterhalt, sowohl für Ehegatten als auch für Kinder, soll den lau-fenden Unterhaltsbedarf decken. Aufwendungen, die in der Vergangenheit liegen, werden grundsätzlich nicht mehr erfasst. Hierfür kann Unterhalt nur in folgenden Fällen verlangt wer-den: Wegen Sonderbedarfs, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet, oder wenn der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Zeitlich ist … Weiterlesen …