Für unverzügliche Rüge muss schnellstes Übertragungsmittel gewählt werden
Die Europäischen Gemeinschaften hatten einen Auftrag für die Erstellung von Luftbildern
ausgeschrieben. Die Vergabestelle teilte den Bietern mit, wer den Zuschlag erhalten sollte.
Ein unterlegener Bieter zweifelte die Entscheidung an. Nach eingehender Analyse sei man
zu dem Ergebnis gekommen, dass die eigene Bewerbung fachlich besser sei. Die Rüge wurde
per Post am Freitag, dem 24.08.2004 aufgegeben und erreicht die Vergabestelle am
Montag. Die Vergabestelle wies die Rüge zurück, da sie nicht unverzüglich aufgegeben worden
sei.
Die gegen die Zurückweisung gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht
Naumburg folgte der Argumentation der Vergabestelle. Grundsätzlich würde
dem unterlegenen Bieter eine angemessene Frist zur Prüfung eingeräumt. Trotzdem müsse
für eine unverzügliche Rüge im Sinne der Gesetze auch auf eine schnellstmögliche Übermittlung
gewählt werden. Wenn der Postweg gewählt werde, würde damit unnötigerweise ein
Übertragungsrisiko gesetzt. Wenn sich dies, wie vorliegend, verwirkliche, gehe dies zu Lasten
des Beschwerdeführers.
OLG Naumburg vom 25.1.2005, Az. 1 Verg 22/04