Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von einer Schwangerschaft

Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von einer Schwangerschaft

Ein Krankenschwester, die im Bereich der häuslichen Krankenpflege beschäftigt war, wurde
wegen mangelnder Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten in mehren Fällen und
wegen einer verspäteten Krankmeldung etwa 2 Stunden nach Schichtbeginn fristlos
gekündigt. Nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des
Kündigungsschreibens erfuhr sie, das sie auch schon zum Zeitpunkt des Ausspruches der
Kündigung schwanger gewesen war. Sie sagte sogleich ihrem Prozessbevollmächtigten
Bescheid, der darüber das inzwischen angerufene Arbeitsgericht informierte. Ihren
Arbeitgeber informierte sie erst 13 Tage nach Feststellung ihrer Schwangerschaft und berief
sich dabei auf den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes. Der
Arbeitgeber war demgegenüber der Ansicht, dass dieser Kündigungsschutz wegen der
späten Meldung nicht greife.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die
Kündigung aufgrund der bestehenden Schwangerschaft nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchGunzulässig gewesen sei. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen bei
der Meldung sei irrelevant, weil sie dabei weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe.
Dies ergebe sich daraus, dass sich die Arbeitnehmerin über das Bestehen der
Schwangerschaft nicht im Klaren gewesen sei. Sie habe nach der Kenntnis der
Schwangerschaft die Meldung unverzüglich nachgeholt. Im Einzelfall könne auch ein
Nachholen nach 13 Tagen als rechtzeitig anzusehen sein.

LAG Hamm vom 17.10.2006, Az. 9 Sa 1503/05