Vorübergehend verlassene Baustelle …

Keine hohen Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht bei vorübergehend verlassener
Baustelle

Ein Bauunternehmen hatte Arbeiten an einer Kanalisationsaufgabe durchgeführt. Auf
Wunsch der beauftragenden Gemeinde wurde der Bauzaun stehen gelassen, da demnächst
weitere Arbeiten durchgeführt werden sollten. Ein Autofahrer behauptet nunmehr, dass ihm
ein Teil des Bauzaunes während einer Vorbeifahrt auf den wagen gefallen sein soll und dabei
erhebliche Beschädigungen verursacht haben soll. Er verlangt nunmehr von der Baufirma
Schadenersatz.
Die Klage wurde vom Saarländischen Oberlandesgericht abgewiesen. Zum einen sei es keinesfalls
so, dass der Firma die Verkehrssicherungspflicht an dem Bauzaun eindeutig zugewiesen
werden könne. Doch selbst wenn man ihr die Verkehrssicherungspflicht zuweise,
müsse sich diese doch in einem zumutbaren Rahmen bewegen. Selbst wenn die Firma einige
Kontrollgänge durchgeführt hätte, wäre der Eintritt des Unfalls nicht ausgeschlossen.
Deswegen könne dem Unternehmen kein Verschulden zur Last gelegt werden.

Saarländisches OLG vom 14.12.2004, Az. 3 U 630/03