Unzumutbare Belästigung eines Nachbarn durch Garagenanbau

Unzumutbare Belästigung eines Nachbarn durch Garagenanbau

Ein Grundstückseigentümer plante die Errichtung eines Garagenanbaus mit mehreren
Abstellflächen für Fahrzeuge im rückwärtigen Bereich eines Grundstückes. Dort befand sich
auf dem Grundstück des Nachbarn sowie auf den angrenzenden Grundstücken eine
Terrasse sowie weitere Ruhezonen. Diese Grundstücke waren bisher noch nicht durch
Straßen oder Wege erschlossen. Der Eigentümer wollte zudem eine 11 m lange Zufahrt
parallel zur Grundstücksgrenze anlegen, die es ermöglichen sollte, die Garage von hinten
anzufahren. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte der Nachbar Widerspruch ein und
beantragte die Anordnung des aufschiebenden Wirkung bezüglich seines Widerspruches.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO statt. Es
seien bei der Errichtung des Garagenanbaus unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 1
Abs. 1 S. 3 NBauO zu befürchten. Aufgrund dessen, dass die Zufahrt zum hinteren Teil der
Garage verlaufe, sei mit der Beeinträchtigung der Anwohner durch Verkehrslärm zu rechnen.
Dies müssten die Anwohner nicht hinnehmen, weil der rückwärtige Teil ihrer Grundstücke als
Ruhezone konzipiert worden sei.

VG Göttingen vom 07.08.2006, 2 B 267/06