Videoüberwachung von Hoffläche zur Dokumentation von Sachbeschädigungen
Eine Wohnungseigentümerin, der eine Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage
hatte, installierte auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Videokamera. Damit wollte sie sich
davor schützen, dass ihr auf der gemeinschaftseigenen Hoffläche abgestellte Fahrzeug
beschädigt bzw. entwendet wird. Es sei nämlich im gleichen Jahr bereits schon zweimal zu
Beschädigungen gekommen. Ferner berief sie sich darauf, dass ihr Ehemann vor etwa
zweieinhalb Jahren körperlich angegriffen wurde. Die Kamera erfasste ihren Stellplatz und
einen Teil der benachbarten Stellplätze. Ein benachbarter Wohnungseigentümer verlangte
die Entfernung der Videokamera. Das Amtsgericht Velbert entschied, dass dem Antrag auf
Entfernung stattzugeben sei. Hiergegen legte die Wohnungseigentümerin erfolglos
Beschwerde beim Landgericht Wuppertal und dann weitere Beschwerde beim
Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach die
Videokamera entfernt werden muss. Ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn ergebe sichaus §§ 1004 BGB, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Durch die Vornahme der Überwachung
werde nämlich auch das alle gehörende Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt. Der
Nachbar müsse dies nicht schulden, weil ihm daraus ein unzumutbarer Nachteil erwachse.
Er werde nämlich allein schon durch die Möglichkeit der Aufzeichnung in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er sich dem Aufzeichnungsvorgang beim
Durchqueren des Hofes nicht entziehen könne. Ein gleichwiegendes schutzwürdiges
Interesse sei nicht erkennbar, weil der Angriff schon zu lange zurückliege. Der Schutz von
Eigentum reiche zur Rechtfertigung nicht aus.
OLG Düsseldorf vom 05.01.2007, Az. I-3 Wx 199/06