Wirksamkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalvergütungsvereinbarung im Altfall

+++ Wirksamkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalvergütungsvereinbarung im Altfall +++

OLG Düsseldorf – LG Düsseldorf

14.7.2016

5 U 73/14

 

Architektenhonorar: Wirksamkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalvergütungsvereinbarung im Altfall

 

  1. Wird die Arbeitskraft eines Architekten einseitig durch einen Bauträger gebunden und gerät er dadurch in eine wirtschaftliche Abhängigkeit, kann ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vorliegen, der die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigt, wenn diese enge Zusammenarbeit eine Qualität hat, die die Unterschreitung der Mindestsätze kompensiert. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitsaufwand aufgrund von Synergieeffekten geringer ist oder eine stabile soziale Absicherung mit der Tätigkeit verbunden ist.

 

  1. Gerade Ingenieure, die eine dauerhafte Zusammenarbeit auf der Basis von zu niedrigen Honorarsätzen anbieten und praktizieren, setzen sich in gesteigertem Maß der Gefahr unauskömmlicher Honorierung aus (vergleiche BGH, 27. Oktober 2011, VII ZR 163/10, IBR 2012, 88) und verdienen den Schutz des Preisrechts der HOAI.

 

HOAI vom 04.03.1991 § 4 Abs 2, § 4 Abs 4, § 8 Abs 1

BGB § 631 Abs 1, § 649 S 2