Zulässigkeit einer Änderungsklausel im Arbeitsvertrag
Eine Mitarbeiterin wurde in einem Werk in der Personalabteilung beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag befand sich die folgende Klausel: Frau L steht…als Personalsachbearbeiterin
in den Diensten von H. Falls erforderlich, kann H nach Abstimmung der beiderseitigen
Interessen Art und Ort der Tätigkeit des/der Angestellten ändern. Nach dem Inhalt einer
Zusatzvereinbarung betrug die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Nach einigen Jahren wurde
der Betrieb veräußert. Im Folgenden wurde die Mitarbeiterin in die Produktionsabteilung
versetzt und nach Kündigung der Zusatzvereinbarung in einem Umfang von 35
Wochenstunden beschäftigt. Sie war sowohl mit der Versetzung, als auch mit der damit
verbundenen Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht einverstanden und klagte.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit und die
damit verbundene Beschäftigung in einem Umfang von 35 Wochenstunden rechtswidrig ist.
Diesbezüglich könne sich der Arbeitgeber nicht auf § 106 GewO berufen, weil hiernach nur
die Konkretisierung einer vertraglich geschuldeten Tätigkeit zulässig sei. Aus dem Wortlaut
des Vertrages ergebe sich, dass die Mitarbeiterin als Personalsachbearbeiterin angestellt
worden sei. Hiervon dürfe nicht einfach zu ihren Lasten abgewichen werden. DerÄnderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil er sie
unangemessen benachteilige. Die Arbeitnehmerin werde hierdurch nicht vor einerwillkürlichen Änderung des Arbeitsvertrages geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz dürfe
nicht auf diese Weise umgangen werden.
BAG vom 09.05.2006, 9 AZR 424/05