Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienst durch Anwahl der entsprechenden 0900-Rufnummer

+++ Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienst durch Anwahl der entsprechenden 0900-Rufnummer +++
LG Braunschweig – AG Wolfsburg
26.2.2010
8 S 289/09 (026)

Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienst durch Anwahl der entsprechenden 0900-Rufnummer

1. Neben dem Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber kommt ein weiterer Vertrag mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt, wie z.B. bei Nutzung der bereitgestellten Telefonnummer zum Erwerb von Spielwährung für ein Online-Spiel.

2. Die Eltern müssen sich die Anwahl der entsprechenden Telefonnummer durch deren Sohn zurechnen lassen, wenn sie keine ausreichenden Vorkehrungen zur Unterbindung einer unkontrollierten Nutzung des Telefonanschlusses getroffen haben. Zumal die Sperrung von 0900-Rufnummern ohne weiteres schnell möglich ist.

BGB § 145ff
TKG § 45i Abs 4