Arbeit nach Dienstplan

LAG Schleswig-Holstein – ArbG Lübeck

9.2.2016

1 Sa 321/15

 

 

1. Der Arbeitnehmer, der unter Vorlage eines arbeitgeberseitig erstellten Dienstplans vorträgt, er habe entsprechend den Eintragungen in diesem Dienstplan gearbeitet und die Vergütung vder am Monatsende ausgewiesenen Plussalden verlangt, genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf Bestehen und Umfang der Forderung.

 

2. Der Einwand des Arbeitgebers, die im Dienstplan ausgewiesenen Stunden seien zwar gearbeitet worden, seien aber nicht erforderlich gewesen, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, nach Dienstplan zu arbeiten.

 

3. Der Einwand des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe den überwiegenden Teil der im Dienstplan ausgewiesenen Stunden mit Spielen am PC verbracht, ist unsubstantiiert. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber gehalten, im Einzelnen vorzutragen, an welchen Tag von wann bis wann der Arbeitnehmer die ihm zugewiesenen Arbeit nicht erledigt hat (BAG v. 16.5.2012 – 5 AZR 347/11). Eine Beweisaufnahme über diesen Vortrag ist unzulässig.

 

4. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, ohne Urlaubsantrag dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr Urlaub zu gewähren (gegen LAG Berlin-Brandenburg, u.a. Urt. v. 12.6.2014 – 21 Sa221/14). Mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt daher der Urlaubsanspruch, sofern kein Übertragungstatbestand vorliegt.

 

BGB § 611 BUrlG § 7 Abs 3, § 7 Abs 4