Eigene Fachartikel: Baurecht (Serie 2)

Baurecht IX: Honorar? Aber bitte!

Da wird, wenn man mit einem Architekten ein Bauprojekt vorbereitet, viel Papier für Planungsskizzen, Kalkulationen oder Verträge mit Handwerkern beschrieben – aber am Ende hat man nicht einmal einen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten selbst. Der ist wie viele Verträge auch gar nicht gesetzlich in dieser Form vorgeschrieben, er kann auch mündlich oder einfach durch „schlüssiges Verhalten“ zustande kommen. Aber so ist doch oft Streit vorprogrammiert, ob denn nun ein gültiger Vertrag mit dem Architekten geschlossen ist.
Bis zu welchem Moment handelt es sich um eine Akquisitionstätigkeit des Architekten, um einen lukrativen Auftrag zu erhalten oder ab wann liegt die Beauftragung tatsächlich schon vor? Diese Frage beschäftigt die Parteien und im Streitfall auch oft die Gerichte. Aber da es in unterschiedlichen Situationen auch zu unterschiedlichen Wertungen kommen muss, kann es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung geben.
Sicher ist, dass ein Bauherr, der die Leistung des Architekten verwertet, damit zum Ausdruck bringt, dass er selbst von einem entgeltlichen Auftrag ausgeht. Andererseits ist beispielsweise die Erklärung beider Parteien, bei einem bestimmten Bauvorhaben zusammenarbeiten zu wollen, noch kein Beweis dafür, dass ein Auftrag zur Architektenleistung für alle Planungsphasen erteilt wurde.
Wenn die Planung so weit gediehen ist, dass der Architekt eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch erstellt, was dann vom Bauherrn unterschrieben wird, so wird dies regelmäßig als Beweis dafür gewertet, dass ein Auftrag vorlag (1). Problematisch kann es für den Architekten aber dennoch werden, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Einreichung dieser Unterlagen übereinstimmend erklärten, dass später noch ein schriftlicher Architektenvertrag abgeschlossen werden sollte – und nun der Auftraggeber behauptet, die Leistungen sollten bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos sein (2).
Berücksichtigt man die Konkurrenzsituation unter Architekten und eine „Neigung“ des einen oder anderen Bauherren, seiner Zahlungspflicht zu entgehen oder diese zumindest reduzieren zu wollen, so kann nur ein argloser Architekt auf die Schriftform bei seinem Vertrag verzichten.

INFO:
(1) Saarbrücken NJW-RR 1999, 1035;
(2) BGH BauR 1997, 1060.

Autor Christian Jacobi ist
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht in Eberbach.

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