Eigene Fachartikel: Baurecht (Serie 2)

Baurecht VII: Wenn es beim Bauen mehr wird

Häufig kommt es während einer Bauausführung zu Änderungen, es kommt geradezu selten vor, dass ein Bau genau so durchgeführt wird, wie er ursprünglich geplant war. Meist bedeutet dies zusätzlichen Aufwand, und es stellt sich die Frage, wer diesen zu tragen hat. Denn die Verträge mit den Handwerkern wurden ja auf der Basis der ursprünglichen Pläne abgeschlossen. Manchmal führt dies auch zum Streit, denn nur selten haben die Vertragspartner für den Fall solcher Änderungen konkrete Absprachen bezüglich der daraus resultierenden Kosten getroffen.
Wenn die VOB als Vertragsbestandteil vereinbart wurde, dann regelt § 2 VOB/B den Vergütungsanspruch auch bezüglich der Abweichungen von dem Leistungssoll des ursprünglichen Vertrags – sofern kein Pauschalpreisvertrag vereinbart wurde. Wichtig ist es, zwischen Massenveränderungen einerseits und geänderten, zusätzlichen Leistungen andererseits zu unterscheiden.
War die ursprüngliche Mengenermittlung unzutreffend, während ansonsten das Leistungssoll identisch bleibt, dann ist bei einer Abweichung von maximal zehn Prozent für diese zusätzliche Leistung der ursprünglich vereinbarte Einheitspreis anzusetzen. Bei größeren Überschreitungen ist unter Berücksichtigung des ursprünglichen Preises und der Mehr- oder Minderkosten gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ein neuer Preis zu vereinbaren.
Wenn während der Arbeiten eine zeitliche Verzögerung eintritt und es dann beispielsweise aufgrund tariflicher Vereinbarungen zu Lohnkostensteigerungen kommt, ist die Lage nicht so klar.
Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund oben genannter zehn-Prozent-Grenze eine klare Risikozuweisung eingetreten ist, weshalb solche Umstände nur oberhalb dieser Grenze von Bedeutung seien (1). Eine entgegengesetzte Meinung ist, dass solche Preissteigerungen solange ausschließlich im Risikobereich des Handwerkers bleiben und den Auftraggeber nicht zu interessieren brauchen, solange dieser die zeitliche Verzögerung nicht zu verantworten hat (2).

INFO:
(1) Kapellmann/Schiffers Rn. 566; (2) Ingenstau/Corbion, VOB 16. Auflage, B § 2 Nr. 3 Rn. 23
Autor Christian Jacobi ist
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht in Eberbach.

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