+++ Die Vereinbarung eines Hungerlohns ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. +++
LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Fankfurt/Oder
20.4.2016
15 Sa 2258/15
1. Die Vereinbarung eines Hungerlohns ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
2. Ein vereinbarter Stundenlohn von 3,40 € brutto ist 2011 – 2014 ein Hungerlohn und damit sittenwidrig.
3. Die übliche Vergütung kann auf Basis der Angaben des Statistischen Bundesamtes und/oder des jeweiligen Statistischen Landesamtes zu den jeweiligen Wirtschaftszweigen bestimmt werden. Fehlen entsprechende Zahlen, sind auch Schätzungen möglich, § 287 Abs. 2 ZPO.
BGB § 138, § 611, § 612
SGB X § 115 Abs 1