Die Vereinbarung eines Hungerlohns ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB

+++ Die Vereinbarung eines Hungerlohns ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. +++

LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Fankfurt/Oder

20.4.2016

15 Sa 2258/15

 

1. Die Vereinbarung eines Hungerlohns ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

 

2. Ein vereinbarter Stundenlohn von 3,40 € brutto ist 2011 – 2014 ein Hungerlohn und damit sittenwidrig.

 

3. Die übliche Vergütung kann auf Basis der Angaben des Statistischen Bundesamtes und/oder des jeweiligen Statistischen Landesamtes zu den jeweiligen Wirtschaftszweigen bestimmt werden. Fehlen entsprechende Zahlen, sind auch Schätzungen möglich, § 287 Abs. 2 ZPO.

 

BGB § 138, § 611, § 612

SGB X § 115 Abs 1