Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich

Der Vater eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes verlangte die Abänderung eines vorliegenden Unterhaltstitels, weil er der Meinung war, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Sohn würde keine ordnungsgemäße Ausbildung absolvieren. Der zwischenzeitlich volljährige Sohn hatte 2001 die achte Klasse die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Anstelle einer Ausbildung frönte er danach der Freizeitgestaltung, die ihm zunächst … Weiterlesen …

Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende

Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob der Unterhaltsschuldner im Interesse der gesteigerten Unterhaltspflicht für Kinder im Zweifelsfall bis in die Verbraucherinsolvenz gehen muss. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach dem BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht (1). Sie verpflichtet den Unterhaltsschuldner, jede erdenkliche … Weiterlesen …

Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken

Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt. So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des … Weiterlesen …

Familienrecht XV: Muss man arbeiten?

Da eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel nicht geschieden wird, muss beispielsweise eine getrennt lebende Hausfrau noch keine Arbeit suchen. Erst wenn die Ehe endgültig geschieden ist, muss sich der bis dahin nicht berufstätige und bedürftige Ehegatte eine Arbeit suchen. Dann aber erwartet man von ihm den gleichen Einsatz wie von einem … Weiterlesen …