Straftat
+++ Straftat +++LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin16.9.20102 Sa 509/10 1. Vermögensstraftaten gegenüber dem Arbeitgeber sind als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB an sich zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BAG). … Weiterlesen …