Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigung bei unimprägnierten Gipsbetonplatten
Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigung bei unimprägnierten Gipsbetonplatten Ein Bauherr beauftragte eine Firma mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten. Nach dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses sollten WC-Trennwände aus beidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten hergestellt werden. Der Unternehmer verwendete jedoch bei der Ausführung je Wandseite eine imprägnierte und unimprägnierte Gipsbetonplatte. Nachdem der Auftraggeber dies anlässlich eines Wasserschadens nach der Abnahme festgestellt … Weiterlesen …