Familienrecht XXVI: Was bleibt am Ende?

Die Zugewinngemeinschaft (1) ist – anders als der Name vermuten lassen könnte – keine Vermögensgemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnaus-gleich am Ende des Güterstandes. Jeder Ehegatte behält, was er schon hat und dazu er-wirbt, und jeder verwaltet sein Vermögen selbst (2). Nicht einmal der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, ist gemeinschaftlich, denn … Weiterlesen …

Familienrecht XXV: Ganz genau hinsehen

Im Normalfall haben Eheleute während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder ein gemeinsames Darlehen. Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten zuerst genau darauf geschaut wird, welchem Partner welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten ihm … Weiterlesen …

Familienrecht XXIV: Gemeinsam geschaffene Werte

Die meisten Eheleute leben in einer „Zugewinngemeinschaft“, auch ohne dass sie das vielleicht wissen. Denn der Gesetzgeber sieht für die Ehe diesen Güterstand vor, solange durch einen Ehevertrag nichts anderes festgesetzt ist. Im Falle der Trennung sollte überlegt werden, ob alle Vermögenswerte direkt geteilt werden. Hier bietet sich zur Schaffung klarer Verhältnisse eine Scheidungsfolgenvereinbarung an. … Weiterlesen …

Familienrecht XXIII: Das kluge Paar baut vor

Die Wenigsten denken vor der Hochzeit daran, einen Ehevertrag abzuschließen. Im Falle des Scheiterns der Ehe gelten dann aber gesetzliche Regelungen für die Auseinander-setzung der Zugewinngemeinschaft, die auf die individuellen Verhältnisse nur bedingt Rück-sicht nehmen können, an Stelle selbst gewählter Bedingungen. Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist, eine Trennung nicht zu einer Schlamm-schlacht … Weiterlesen …

Familienrecht XXII: Schnee von gestern?

Der gesetzlich festgesetzte Unterhalt, sowohl für Ehegatten als auch für Kinder, soll den lau-fenden Unterhaltsbedarf decken. Aufwendungen, die in der Vergangenheit liegen, werden grundsätzlich nicht mehr erfasst. Hierfür kann Unterhalt nur in folgenden Fällen verlangt wer-den: Wegen Sonderbedarfs, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet, oder wenn der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Zeitlich ist … Weiterlesen …

Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer

Auch das unterhaltsberechtigte Kind, ob voll- oder minderjährig, ob verheiratet oder unver-heiratet, muss sich zunächst aus seinen eigenen Einkünften unterhalten, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann (1). Damit sind Einkünfte jeder Art gemeint, beispielsweise Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der Arbeit des Kindes. Auch eine Ausbildungsvergü-tung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, ebenso … Weiterlesen …

Familienrecht XX: Bares für das Kind

Beide Elternteile schulden ihren bedürftigen Kindern Unterhalt grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Nach der gesetzlichen Regel hat jeder anteilig nach seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ Unterhalt zu leisten (1). Dieser ist regelmäßig eine Zahlung in Geld und kann nur in wenigen Ausnahmefällen durch Sachleistungen abgegolten werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein der Empfangsberechtigte verantwortlich. Es gibt eine … Weiterlesen …